Rechtsgrundlagen

Gemäß der DGUV Vorschrift 1 und der DGUV Information 202-089 ist dafür zu sorgen, dass in Kindertageseinrichtungen jederzeit eine ausreichende Anzahl an Ersthelfern zur Verfügung steht.

Pro Kindergruppe muss mindestens eine pädagogische Fachkraft als Ersthelfer ausgebildet sein. Die Leitung der Kindertageseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass die Mindestanforderung eingehalten wird (§26 DGUV Vorschrift 1), die

Besagt, dass mind. 5-10% der Mitarbeiter in einem Betrieb Ersthelfer sein müssen. Die Abwesenheit einzelner Mitarbeiter ist zu berücksichtigen.

Hier ein Auszug der gesetzlichen Grundlagen:

DGUV Vorschrift 1 PDF Datei ca. 300 kb
DGUV Information 202-089  PDF Datei ca. 410 kb